1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Mitzner – Handwerk und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Mitzner – Handwerk an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen der Firma Mitzner – Handwerk im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2) Ausdrücklich widerspricht die Firma Mitzner – Handwerk Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen, die von unserem Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Mitzner – Handwerk schriftlich zugestimmt.
- 2 Angebot – Vertragsabschluss – Rücktrittsrecht
1) Die Firma Mitzner – Handwerk hält sich an abgegebene Angebote Vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie beispielsweise Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung erklärt werden.
3) Bestellt der Verbraucher die Ware/ oder Dienstleistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.
5) Die von der Firma Mitzner – Handwerk unterbreiteten Angebote und Preise gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
6) Alle im Angebot angegebenen Preise sind Objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht einer Preiskorrektur vor.
7) Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus zum Beispiel Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 65 € zzgl. 19% MwSt., welche bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.
8) Ideen, Planungen, Entwürfe und Zeichnungen sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Firma Mitzner – Handwerk und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand und wird mit einem Stundenverrechnungssatz in Höhe von 54,00 €/Std. zzgl. MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden und sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zurück zu geben. Hier behält sich die Firma Mitzner – Handwerk das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit dem Stundenverrechnungssatz von 54,00 €/Std. zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen.
9) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
10) Dem Auftraggeber wird das gesetzlich vorgesehene Rücktrittsrecht gemäß § 8 des BGB eingeräumt. Sollte der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten, gelten die folgenden Regelungen zur Rücktrittsgebühr. Bei einer Absage des Auftrags bis zu 8 Wochen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn ist eine pauschale Rücktrittsgebühr in Höhe von 25 % der Netto-Gesamtsumme fällig. Bei einer Absage bis zu 6 Wochen vor dem Leistungsbeginn erhöht sich die Rücktrittsgebühr auf 40 % der Netto-Gesamtsumme. Bei einer Absage bis zu 4 Wochen vor dem Leistungsbeginn wird eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 50 % der Netto-Gesamtsumme erhoben. Diese Gebühren umfassen den bereits entstandenen Planungsaufwand, Kosten für bereits bestelltes und/oder geliefertes Material, sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Terminplanung und der Strukturierung der Arbeitsabläufe. Der Auftraggeber wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Rücktrittsgebühren auch bei kurzfristigen Änderungen oder Absagen des Auftrags innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens zur Anwendung kommen. Der Auftraggeber gilt als auf sein Rücktrittsrecht hingewiesen, sofern dieses im Angebot entsprechend aufgeführt und dem Auftraggeber bekannt gemacht wurde. Der Hinweis auf das Rücktrittsrecht im Angebot stellt eine wirksame Information dar, die als Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien gilt.
- 3 Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen sowie Pflichten des Kunden
1) Vor Tätigkeitsaufnahme der Firma Mitzner – Handwerk ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von der Firma Mitzner – Handwerk benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.
2) Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Mitzner – Handwerk durch etwaige Zulieferanten.
3) Im Falle von Wetterkatastrophen/höhere Gewalt, wie beispielsweise Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie beispielsweise Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
4) Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Mitzner – Handwerk richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.
5) Aufträge und Bestellungen verpflichten die Firma Mitzner – Handwerk erst nach der erteilten Auftragsbestätigung, bzw. nach Vertragsunterzeichnung.
6) Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
7) Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – allein bei der Firma Mitzner – Handwerk. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von Mitzner – Handwerk Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von dadurch entstandenen Nachteilen frei.
8) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Gewerke / Unternehmen regeln. Er hat dem Auftragnehmer alle die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Pläne und Leitungsauskünfte über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer-, Glasfaser- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Leistungen hierzu, zu denen die Firma Mitzner – Handwerk beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
9) Die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom u. a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u. a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt allein der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.
10) Bei den Mengenangaben in unseren Angeboten handelt es sich um vorab ca. ermittelte Werte; die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich ausgemessenen tatsächlich ausgeführten Leistungen. Eine tagesgenaue Nachkalkulation durch den Auftragnehmer ist nicht immer möglich. Evtl. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen in unseren Angeboten sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotsendsumme enthalten. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen wechseln bei Auftragserteilung und Ausführung zur sogenannten Standardleistung und werden anhand der örtlich ausgemessenen Werte anhand des genannten Einzel- und/oder Einheitspreises berechnet.
11) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Vertrag und im Ausführungsangebot vereinbarten Leistungen ggf. auch durch einen von der Firma Mitzner – Handwerk beauftragten Subunternehmer aus- und/oder durchführen zu lassen.
12) Der Auftraggeber haftet für alle durch vorherige oder parallel ausgeführte Gewerke verursachten Schäden, Mängel oder Fehler, die die ordnungsgemäße Ausführung der beauftragten Leistungen beeinträchtigen können. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Mängel an Abdichtungen im Kellerbereich und oder im Sockelbereich, fehlerhafte Isolierungen sowie unterlassene oder unzureichende Hinweise seitens des Bauunternehmers bei Neubauten. Weiterhin haftet der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Ausführung von Vorarbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Verlegung von Leitungen, die nicht in der erforderlichen Tiefe oder ohne ausreichenden Schutz und/oder Warnhinweise ausgeführt wurden. Sollte der Auftraggeber Mängel an den vorgenannten Punkten feststellen oder sich auswirken, ist dieser verpflichtet, diese umgehend zu beheben und etwaige Folgeschäden zu vermeiden.
13) Im Bereich des Gala- und Tiefbaus sind handwerkliche Leistungen oft direkt von den Wetterbedingungen abhängig, die maßgeblich Einfluss auf den Arbeitsablauf und die wirtschaftliche Effizienz haben. Als Unternehmen obliegt es uns, den Zeitpunkt und die Art der Ausführung von Bauarbeiten so zu planen, dass diese unter optimalen Bedingungen stattfinden und gleichzeitig kosteneffizient ausgeführt werden können. Insbesondere extremere Wetterbedingungen wie Frost oder starker Regen können dazu führen, dass Bauarbeiten verzögert oder sogar unterbrochen werden müssen. Diese Witterungsbedingungen wirken sich nicht nur auf die Dauer der Arbeiten aus, sondern können auch die Qualität der Ausführung beeinträchtigen. Daher übernehmen wir für etwaige Verzögerungen oder zusätzliche Kosten, die durch ungünstige Wetterverhältnisse entstehen, keinerlei Haftung.
Im Hinblick auf Betonarbeiten ist zu beachten, dass diese in der Regel nur bei Temperaturen ab +5 Grad Celsius ausgeführt werden können. Bei kälteren Temperaturen besteht die Gefahr, dass der Beton nicht richtig aushärtet, was zu strukturellen Problemen führen könnte. Auch bei Pflasterarbeiten gibt es klare Vorschriften: Laut der DIN 18318 sollte die Arbeitstemperatur ab +5 Grad Celsius liegen, um eine sachgerechte und langlebige Ausführung zu gewährleisten. Temperaturen außerhalb dieses Bereichs können die Verarbeitung und die Haltbarkeit des Materials negativ beeinflussen. Diese Regelungen dienen dem Schutz sowohl der Arbeitsergebnisse als auch der Wirtschaftlichkeit der Bauvorhaben, da eine nicht den Vorgaben entsprechende Ausführung zusätzliche Kosten und langfristige Schäden nach sich ziehen könnte. Insofern sind wir als Unternehmen stets bemüht, die Arbeiten so zu terminieren und durchzuführen, dass sie den klimatischen Gegebenheiten optimal angepasst sind, und müssen wetterbedingte Unterbrechungen und Verzögerungen als unvermeidbare Faktoren in der Bauplanung berücksichtigen.
- 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und örtlich verbauten Materialmengen; nach Aufmaß, Einheitspreisvertrag.
3) Die Firma Mitzner – Handwerk behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 75% des Netto-Auftragswertes vor Beginn der Baumaßnahmen Auftragswertes zu verlangen. In der Regel liegt die Sicherheitsleistung bei 50% des Netto-Auftragswertes.
4) Der Auftraggeber zahlt bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung/Abschlagszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mind. 50 % des Netto-Auftragswertes, zahlbar innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen/Zahlungsvereinbarungen.
5) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen der Firma Mitzner – Handwerk nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
6) Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist die Firma Mitzner – Handwerk berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen. Skontovereinbarungen sind nach Überschreitung des Zahlungsziels nichtig und werden zurückgefordert.
7) Unsere Mahngebühren betragen 10,00 € für die erste Mahnung/Zahlungserinnerung, und je 25,00 € für die 2. und 3. Mahnung. Danach werden die banküblichen Zinsen der Deutschen Bundesbank, zzgl. MwSt. berechnet; mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10,75 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8) Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Zusätzliche Leistungen werden schriftlich festgehalten.
9) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
10) Der Verbraucher hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
11) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
12) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
- 5 Abnahme
1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 5 Werktagen gemeinsam mit der Firma Mitzner – Handwerk durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Ausfertigung der Teilschlussrechnung/Schlussrechnung als anerkannt und abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 5 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.
4) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt (3.3 o. ä.) oder andere unabwendbare, von der Firma Mitzner – Handwerk nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so übernehmen wir keine Haftung.
- 6 Maße und Muster
1) Sämtliche Maße sind circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können. Es sind die vom Hersteller geltenden Material Hinweise zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet diese auch nach Leistungsabschluss zu befolgen.
2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (beispielsweise Natursteine, Pflanzen o. a.) abweichen. Sie mindern, ebenso wie evtl. Ausblühungen bei Betonstein u. a. sowie deren Maßtoleranzen oder Einschlüssen, weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.
- 7 Garantie und Gewährleistung
1) Die Firma Mitzner – Handwerk übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen im Angebot. Im Übrigen ist auf §13 Nr. 3 VOB/B zu verweisen.
2) Es gelten die Gewährleistungsfristen gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B.
3) Für von der Firma Mitzner – Handwerk gelieferte Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber eine solche Anwuchs Garantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwuchs Garantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören u. a. die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung. Fälle höherer Gewalt (3.3, schwerer Regen…) Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht erfasst. Bei der Anwuchs Garantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
4) Für die vom Auftraggeber gelieferte oder beschaffte Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt die Firma Mitzner – Handwerk keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herführen. Treten unvorhersehbare Probleme mit dem vom Kunden gestellten Material auf, so haftet der Auftraggeber und die Zusatz /Ausfallzeiten werden mit 65,00€/Std. zzgl. der gesetzlichen MwSt. je Monteur berechnet.
5) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Vertragsrücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, insofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der gelieferten Ware.
- 8 Zufahrt, Baustelleneinrichtung und Endreinigung
1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten müssen die Zufahrtsmöglichkeiten für Handwerkerfahrzeuge und Container in unmittelbarer Nähe der Baustelle gewährleistet sein. Insbesondere muss eine Zufahrt für ein Transporter mit Anhänger vorhanden sein, um einen reibungslosen Arbeitsablauf zu ermöglichen. Sollte für die erforderlichen Arbeiten ein Container benötigt werden, der nicht auf dem Grundstück abgestellt werden kann, ist dieser im öffentlichen Raum anzumelden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verantwortlich für die ordnungsgemäße Anmeldung und Sicherung des Containers im öffentlichen Raum. Auf Wunsch kann die Sicherung durch uns erfolgen, wobei hierfür die entstehenden Kosten vom Auftraggeber übernommen werden.
2) Falls die Zufahrt für Baumaschinen vollständig oder teilweise über ein Nachbargrundstück oder den öffentlichen Raum erfolgt, muss dies im Vorfeld mitgeteilt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
3) Trotz größter Sorgfalt bei der Ausführung der Arbeiten sind Flurschäden nicht immer vermeidbar. Der Eigentümer haftet für Schäden an Pflasterflächen, die durch die Zufahrt von Baumaschinen entstehen. Sollte die Firma Mitzner Handwerk ohne Baustellenschutz gearbeitet haben, wird im Einzelfall überprüft, ob die Schäden durch uns verursacht wurden. Die Mindestdurchfahrtsbreite für Baumaschinen beträgt 0,8 Meter. Jede Zufahrtsmöglichkeit muss je nach Bauvorhaben individuell geprüft und geplant werden.
4) Die Baustelle wird nach Abschluss der Arbeiten besenrein übergeben. Eine gründliche Endreinigung der Baustelle kann auf Wunsch des Auftraggebers gegen Kostenübernahme durchgeführt werden.
- 9 Baumaschinen, Mietgeräte, Anlieferung und Abholung
1) Die Mietmaschinen sind ausschließlich gemäß der Einweisung zu bedienen. Der Kunde haftet für sämtliche Arbeiten sowie für alle Schäden, die während der Nutzung der Mietmaschinen entstehen. Sollte die Maschine durch Dritte genutzt werden, liegt die volle Verantwortung und Haftung für Schäden und eine ordnungsgemäße Unterweisung bei dem Mieter.
2) Die Mietmaschinen müssen jederzeit gegen Fremdzugriff gesichert werden. Bei Rückgabe sind die Maschinen sauber und vollgetankt zu übergeben, da sie in diesem Zustand überlassen wurden. Sollte dies nicht erfolgen, erheben wir eine Gebühr von 2,10 € netto pro Liter Kraftstoff für das Betanken sowie eine Pauschale von 70 € netto für die Reinigung.
3) Der Kunde haftet zu 100 % für sämtliche Schäden, die nachweislich durch den Gebrauch der Maschinen entstehen. Dies umfasst Reparaturen, den Ausfall der Maschine sowie die Bereitstellung einer Ersatzmaschine, entweder zur Miete oder in Form einer Neubeschaffung zum aktuellen Marktwert. Eine Ersatzmaschine bei Defekt wird durch den Vermieter nach Verfügbarkeit bereitgestellt, eine Garantie hierfür besteht jedoch nicht. Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter gelten als ausgeschlossen.
4) Verschleiß bei Maschinen mit Spezialwerkzeugen, wie beispielsweise Diamantwerkzeugen, wird gesondert nach Abnutzung in Rechnung gestellt. Bei übermäßigem Verschleiß kann das Werkzeug vollständig zu 100 % in Rechnung gestellt werden.
5) Die Mietdauer kann nur nach rechtzeitiger Absprache und schriftlicher Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Mietmaschinen werden mit 8 Arbeitsstunden pro Tag berechnet. Für jede zusätzliche Arbeitsstunde wird eine Gebühr ab 15,00 € netto pro Stunde fällig.
6) Die Anlieferung und Abholung der Maschinen erfolgen ausschließlich nach rechtzeitiger Terminabsprache. Die Zufahrtsmöglichkeiten müssen für einen Transporter mit Anhänger gewährleistet sein. Wird der Transport eigenständig durchgeführt, ist der Kunde verpflichtet, die Maschinen ordnungsgemäß mit Kantenschutz und Spanngurten zu sichern. Bei Bedarf können Ladungssicherungsmittel durch uns bereitgestellt werden.
7) Für die Anmietung der Maschinen ist ein gültiger amtlicher Ausweis erforderlich. Die Kaution in der vereinbarten Höhe ist vor Mietbeginn in bar zu hinterlegen. Andere Zahlungsmittel für die Kaution können nur nach vorheriger Absprache akzeptiert werden.
8) Rechnungen und Lieferscheine können auf Wunsch in Papierform ausgestellt werden. Standardmäßig erfolgt die Ausstellung digital.
9) Die Verantwortung für die Bereitstellung und Nutzung der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) liegt beim Mieter. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Nichtverwendung der PSA entstehen. Bei der Nutzung im öffentlichen Raum sind die geltenden Vorschriften und Regelungen einzuhalten.
10) Im Falle eines Maschinenausfalls wird ein Werkstattteam zur Unterstützung bereitgestellt. Der Vermieter behält sich jedoch vor, die Bereitstellung einer Ersatzmaschine nach Verfügbarkeit zu entscheiden. Jede Art von Problemen ist unverzüglich zu melden.
Mit der Übernahme der Mietmaschine bestätigt der Kunde die Kenntnisnahme und Zustimmung zu den oben genannten Bedingungen.
- 10 Datenschutz
1) Die Firma Mitzner – Handwerk nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst Wir behandeln Ihre persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.
2) Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
- 11 Schlussbestimmungen
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand der Firma Mitzner – Handwerk (Amtsgericht Bergheim). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand der Firma Mitzner – Handwerk.
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Mitzner – Handwerk werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B
Link für die VOB: